Dem Abschnitt 3 ("Mitgliedschaft") wurde folgende Unterziffer angefügt:
3.10 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag für mindestens zwei Jahre im Rückstand ist und dieser trotz entsprechender Benachrichtigung an die letzte bekanntgegebene Kontaktadresse nicht binnen sechs Monaten ausgeglichen wird. Begründung: Diese klare Regelung soll die Probleme mit Nichtzahlern und auf Anfragen überhaupt nicht (mehr) reagierenden Einrichtungen beheben/vermeiden.Abschnitt 6.1 wurde geändert wie folgt:
6.1 Jährlich findet eine Tagung von DACHELA statt, in deren Rahmen eine nichtöffentliche ordentliche Generalversammlung abgehalten wird. Nicht-Mitglieder, die die Voraussetzungen nach 3.1, 3.2 oder 3.4 erfüllen, können an der Tagung ebenfalls teilnehmen; der Exekutivausschuss [statt bisher: die Generalversammlung] kann für die Teilnahme eine Gebühr festlegen.Abschnitt 9.3 wurde geändert wie folgt:
9.3 Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der in der Generalversammlung vertretenen [statt bisher: einfachen Mehrheit aller] stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen. Begründung: Diese Änderung verhindert, dass Mitgliedsorganisationen allein durch ihr passives Fernbleiben von der Generalversammlung und Nichtübertragung ihres Stimmrechtes die Handlungsfähigkeit des aktiven und abstimmungswilligen Teils der Anwendergruppe einschränken.